Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (pag. 580). Weiter wurde obergerichtlich – im Zuge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft – die Freiheitsstrafe von 14 auf 17 Monate erhöht, wobei der vollziehbare Teil – entsprechend der Vorinstanz – auf 7 Monate bestimmt wurde. Weiter wurde die Ordnungsbusse minimal erhöht. In Anbetracht der oberinstanzlichen Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung ist der Beschuldigte vor Obergericht insgesamt als unterliegend zu betrachten.