Der Beschuldigte hat auch die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren im Betrag von CHF 400.00 zu tragen, weil er durch die Begehung des Verbrechens das Widerrufsverfahren ausgelöst hat. 15.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden grundsätzlich auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (pag.