15.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'495.50 (CHF 7'000.00 Kosten der Untersuchung, CHF 400.00 Kosten ZMG, CHF 5'000.00 Kosten der Vorinstanz, CHF 2'095.50 Auslagen) ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Der Beschuldigte hat auch die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren im Betrag von CHF 400.00 zu tragen, weil er durch die Begehung des Verbrechens das Widerrufsverfahren ausgelöst hat.