Auch wenn im aktuellen Zeitpunkt der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf weiteres ausgesetzt ist, kann nicht bereits im Urteilszeitpunkt von der Anordnung der Landesverweisung abgesehen werden, da die weitere Entwicklung derzeit nicht prognostisch als definitiv bezeichnet werden kann: Selbst wenn die Verhältnisse in Afghanistan auch mittelund langfristig nicht einfach sein dürften, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend ausschliessen, dass eine Rückführung des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt doch möglich sein sollte (vgl. auch Urteil SK 21 136 des Ober-