Diese ist auch nicht in allgemeiner Weise aufgrund der BetmG-Widerhandlungen auszumachen, zumal fraglich bleibt, inwieweit die Taliban überhaupt Kenntnis davon erhielten. Die Unzulässigkeit der Wegweisung ist nach Auffassung der Kammer demnach nicht gegeben, mithin ist eine Landesverweisung rechtlich durchführbar. Auch wenn im aktuellen Zeitpunkt der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf weiteres ausgesetzt ist, kann nicht bereits im Urteilszeitpunkt von der Anordnung der Landesverweisung abgesehen werden, da die weitere Entwicklung derzeit nicht prognostisch als definitiv bezeichnet werden kann: