997 Z. 23). Es kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des SEM vom 3. März 2023 verwiesen werden, wo unter Verweis auf die Verfügung des SEM vom 24. August 2018 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 festgehalten wurde, dass der Vorfall nicht als gezielter Angriff gegen den Beschuldigten einzustufen sei und keine Hinweis darauf bestünde, dass der Beschuldigte im Fokus dieser Gruppe gestanden habe. Mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass infolge des Zeitablaufs nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Vorfalls noch in den Fokus der Taliban geraten sollte.