689 ff.) gehe hervor, dass seine Schwester E.________ eng mit der US-Armee und diversen NGOs zusammengearbeitet habe. Auch er sei Unterstützter der US-Armee gewesen, weshalb das Leben in Afghanistan für ihn bedrohlich sei. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass diese Dokumente in erster Linie die Nähe der Schwester des Beschuldigten zur US-Armee dokumentieren und auf das Argument der Kollektivverfolgung bereits im Entscheid des SEM vom 3. März 2022 eingegangen wurde, wobei das SEM zur Schlussfolgerung gelangte, dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschuldigte im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Af-