Betreffend die Frage allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund der allgemeinen Situation im Land sei festzuhalten, dass nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könne, wie sich die Lage in absehbarer Zeit entwickeln werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.3). Der Beschuldigte argumentiert, aus den – im Strafverfahren erstmals im Berufungsverfahren eingereichten – Beweismitteleingaben vom 30. Januar 2023 (pag. 622 ff.) und 4. September 2023 (pag. 689 ff.) gehe hervor, dass seine Schwester E.________ eng mit der US-Armee und diversen NGOs zusammengearbeitet habe.