Die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs hinsichtlich Art. 3 EMRK könne in diesem Einzelfall nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden. Ein Wegweisungsvollzug sei jedoch gemäss Rechtsprechung weder unmöglich noch generell unzulässig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3536/2020 vom 3. Mai 2022 E. 8.4) und eine freiwillige Ausreise des Beschuldigten möglich. Betreffend die Frage allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund der allgemeinen Situation im Land sei festzuhalten, dass nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könne, wie sich die Lage in absehbarer Zeit entwickeln werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.3).