Sodann hielt das SEM fest, der Beschuldigte verfüge gemäss Aktenlage nicht über ein politisches Profil und auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand seien die strengen Voraussetzungen eines in Art. 3 EMRK begründeten Wegweisungsvollzugshindernisses nicht als gegeben zu erachten (pag. 675 f.). Für gewisse Personengruppen – insbesondere, die mit Betäubungsmitteldelikten in Verbindung gebracht würden, sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, wie die Taliban bei einer Rückkehr mit ihnen umgehen oder wie sich ihre sozioökonomische und sicherheitsspezifische Situation an ihrem Herkunftsort präsentieren würde. Die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs hinsichtlich Art. 3