Im Einklang mit dem SEM ist indes festzuhalten, dass das Risiko einer Doppelbestrafung für sich alleine nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt, zumal der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung auf das Verbot einer doppelten Bestrafung im gleichen Land zielt (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3857/2011 vom 15. Juli 2013). Betreffend die Frage, ob im Zuge einer Doppelbestrafung aufgrund der Haftbedingungen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten sei, hielt das SEM fest, dass die Haftbedingungen in Afghanistan unter der ehemaligen afghanischen Regierung nicht den inter-