Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Taliban Kenntnis hätten vom strafbaren Verhalten resp. einer allfälligen Verurteilung des Beschuldigten, es sei aber fraglich, wie die Taliban bei entsprechender Kenntnis reagieren würden, zumal nicht abschliessend klar sei, wie die Taliban bei Drogendelikten handelten. Bisher seien sie mehrheitlich aussergerichtlich gegen Tatverdächtige vorgegangen und hätten seit ihrer Machtübernahme landesweit tau-