674 f.) wird dargelegt, dass im afghanischen Strafrecht das Prinzip ne bis in idem gelte, wobei dem SEM nicht bekannt sei, wie die Taliban mit Personen umgingen, die für Straftaten verurteilt worden seien und ihre Strafen bereits verbüsst hätten. Es herrsche in Afghanistan nach wie vor einer erheblichen Rechtsunsicherheit und die Kapazitäten der Justiz seien beschränkt. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Taliban Kenntnis hätten vom strafbaren Verhalten resp.