675). Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte kein anerkannter Flüchtling und sein Asylgesuch wurde abgewiesen, weshalb er sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen kann. Es ist somit zu prüfen, ob andere Normen des zwingenden Völkerrechts einer Landesverweisung entgegenstehen. Letzteres ist immer der Fall, wenn ein Rückschiebungsverbot besteht. Das (menschenrechtliche) Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit.