Nachdem der Beschuldigten am 29. Oktober 2021 ein sog. Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG stellte, entschied das SEM mit Entscheid vom 3. März 2022, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft (nach wie vor) nicht erfüllt und er aus der Schweiz weggewiesen wird. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde der Beschuldigte vorläufig aufgenommen (Entscheid des SEM vom 3. März 2022 Ziff. IV f., pag. 979 ff.). Eine weitergehende Begründung ist dem Entscheid nicht zu entnehmen.