Beziehungsnetz zurückgreifen können, welche ihm eine angemessene Unterkunft, 44 Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könne, womit aufgrund besonders begünstigenden Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kabul auszugehen sei und sich der Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten nach Kabul nicht als unzumutbar erweise (Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-5431/2018 E. 8.4.3 ff., pag. 816 f.).