14.3 oben). Im Urteil vom 30. Oktober 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Bestätigung des vorgängigen Entscheid des SEM vom 24. August 2018) aus, es sei unglaubhaft, dass die Familienangehörigen des Beschuldigten nicht mehr in Kabul, sondern im Iran leben würden, nachdem der Beschuldigte noch an der Anhörung vom 12. April 2018 ausgeführt habe, diese seien seit dem Jahr 2015 im Stadtteil Taimani wohnhaft und könnten sich mi ihren (Erwerbs-)Tätigkeiten den Lebensunterhalt verdienen;