Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 210 Tagen zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst und eine Landesverweisung nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vollstrecken. Damit hat die Kammer allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Ziff. 14.3 oben).