Eine konkrete Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse in Afghanistan musste deshalb nicht stattfinden. Im Übrigen erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen zutreffend unter Berücksichtigung, dass zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils am 1. März 2022 das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht verfügte – diese Verfügung wurde erst zwei Tage später, am 3. März 2022, erlassen.