14.3 dargestellten Rechtsprechung – bezüglich der Frage allfälliger Vollzugshindernisse auf die vorinstanzliche Erwägung verwies, wonach sich heute die im Zeitpunkt der Haftentlassung präsentierende Situation in Afghanistan nicht zuverlässig antizipieren lasse (E. 5.3). Eine konkrete Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse in Afghanistan musste deshalb nicht stattfinden.