14.3.4 Erwägungen der Kammer Mit Blick auf den vorinstanzlichen Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 ist vorab darauf hinzuweisen, dass dort eine neunjährige Freiheitsstrafe bestätigt wurde, weshalb das Bundesgericht – im Lichte der hiervor in Ziff. 14.3 dargestellten Rechtsprechung – bezüglich der Frage allfälliger Vollzugshindernisse auf die vorinstanzliche Erwägung verwies, wonach sich heute die im Zeitpunkt der Haftentlassung präsentierende Situation in Afghanistan nicht zuverlässig antizipieren lasse (E. 5.3).