Als Fazit ist daher festzuhalten, dass selbst im Falle der Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Vollzug der Landesverweisung muss – zumindest im aktuellen Zeitpunkt – als möglich betrachten werden, zumal das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die beschuldigte Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sich der Landesverweisung verweigert (vgl. Urteil des OGer BE SK 19 310 vom 10.03.2020 E. 19.5).