Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 6B_1130/2021 vom 25.10.2021, E. 5.3) ist davon auszugehen, dass eine ausländerrechtliche Wegweisung von afghanischen Staatsangehörigen zulässig ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung im Falle einer (freiwilligen) Rückreise bestehen. Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte verfügt über kein herausragendes exilpolitisches Profil, das auf seine Verfolgung schliessen lassen würde. So konnte der Beschuldigte denn auch nur einen kon-