Aufgrund der zunehmenden kriminellen Intensität des Beschuldigten, des Umstands, dass er sich selbst durch auferlegte Strafen nicht von der weiteren Delinquenz abhalten lässt und des andauernden Drogenkonsums des Beschuldigten besteht ein nicht zu vernachlässigendes «Restrisiko», wonach der Beschuldigte erneut delinquieren wird. Es besteht daher weiterhin eine gewisse Gefahr, dass sich der Beschuldigte künftig einer qualifizierten Betäubungsmittelwiederhandlung schuldig machen wird. Damit besteht eine hinreichende Grundlage, wonach der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt.