384 Rz. 2 ff.). Zusätzlich ist aufgrund der aktenkundigen Vorstrafen davon auszugehen, dass die kriminelle Energie des Beschuldigten eine zunehmende Intensität aufweist (vgl. die Vorstrafen gemäss Strafregisterauszug auf pag. 206 ff.). Aufgrund der zunehmenden kriminellen Intensität des Beschuldigten, des Umstands, dass er sich selbst durch auferlegte Strafen nicht von der weiteren Delinquenz abhalten lässt und des andauernden Drogenkonsums des Beschuldigten besteht ein nicht zu vernachlässigendes «Restrisiko», wonach der Beschuldigte erneut delinquieren wird.