Dieses Verhalten ist nicht schützenswert, zumal der Beschuldigte von den Sozialdiensten unterstützt wird und daher einen geringen Betäubungsmittelkonsum aus diesen Geldern hätte finanzieren können. Ausserdem bestand im Sommer 2021 keine erhebliche Abhängigkeit zu den vom Beschuldigten konsumierten Betäubungsmittel, zumal der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung behauptete, er habe in der Untersuchungshaft keine Entzugserscheinungen gehabt (pag. 384 Rz. 2 ff.).