Dennoch hat sich der Beschuldigte ohne schützenswerten Grund seit rund sechs Monaten mit Drogen gehandelt. Es scheint naheliegend, dass der Beschuldigte mit seinen Handlungen beabsichtigte, seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum sicherzustellen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern. Dieses Verhalten ist nicht schützenswert, zumal der Beschuldigte von den Sozialdiensten unterstützt wird und daher einen geringen Betäubungsmittelkonsum aus diesen Geldern hätte finanzieren können.