557): Der Beschuldigte kann keine persönlichen oder familiären Interessen am Aufenthalt in der Schweiz geltend machen. Er ist im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist und wurde im Jahr 2018 ausgewiesen. Der Beschuldigte wird von der Sozialhilfe unterstützt und befindet sich in keiner wirtschaftlichen Not. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten zeigt, dass er grösste Mühe bekundet, sich innerhalb der Rechtsschranken der hiesigen Gesellschaft zu bewegen. Dennoch hat sich der Beschuldigte ohne schützenswerten Grund seit rund sechs Monaten mit Drogen gehandelt.