tober 2021 E. 5.3 [Freiheitsstrafe von neun Jahren]). Umgekehrt betont das Bundesgericht in jüngeren Urteilen, dass bei im Zeitpunkt des Urteils ausstehenden ordentlichen Reststrafen von kurzer Dauer die Zeitspanne zwischen der allfälligen Ausfällung der Landesverweisung und deren Vollzug nicht als relativ bedeutend einzustufen sei, während der sich die für die betroffene Person massgeblichen Umstände ändern könnten, weshalb in diesen Konstellationen im Zeitpunkt des Strafurteils bestehende Vollzugshindernisse, welche bereits seit längerem Bestand haben, mögliche Hindernisse für die Anordnung (und den Vollzug) der Landesver-