Das Bundesgericht hat in verschiedenen Fällen anerkannt, dass es bei Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der (gleichzeitigen) Anordnung der Landesverweisung nicht möglich ist, die Umstände, welche dem Vollzug der Massnahme entgegenstehend würden, abschliessend zu bestimmen, da sich die geopolitische Lage der Rückführung in den nächsten Jahren verbessern oder verschlechtern kann, da die Freiheitsstrafe gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB vor der Ausweisung zu vollstrecken ist (Urteiles des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6 [Freiheitsstrafe von sieben Jahren un-