EMRK bedeuten und zwar unabhängig davon, ob das Risiko einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kombination aus beidem ausgeht (vgl. EGMR-Urteil F.G. gegen Schweden oben § 116 und die zitierten Verweise; zum ganzen Absatz: Urteil des Bundesgerichts 6B_122/2023 vom 27. April 2023 E. 1.4.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2023 E. 3.3.5). 14.3.2 Stabilität der Verhältnisse angesichts der Dauer allfälliger ordentlicher Reststrafen Mögliche Vollzugs- resp. Ausweisungshindernisse im Sine von Art.