14.3.1 Massgebliche Vollzugshindernisse Der Beschuldigte ist nicht als Flüchtling anerkannt. Deshalb beschränkt sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB («wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen»). Diesbezüglich ist Art. 25 Abs. 3 BV zu beachten, wonach niemand in das Hoheitsgebiet eines an-