EMRK äusserte (pag. 673). Sodann bleibt zu ergänzen, dass sich das Bundesgericht im vom SEM zitierten Urteil 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.3 dahingehend äusserte, dass sich die im Zeitpunkt der Haftentlassung präsentierenden Situation in Afghanistan heute nicht zuverlässig antizipieren könne und allfällige Vollzugshindernisse von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen seien, wobei mit dem Urteil eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestätigt wurde (zu den Vollzugshindernissen siehe hinten, Ziff. 12.3). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2067/