39 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich das SEM gemäss ausdrücklichem Hinweis im Rahmen der vorliegenden Konstellation praxisgemäss ausschliesslich zur Zulässigkeit einer allfälligen Wegweisung nach Afghanistan gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 3 EMRK äusserte (pag.