EMRK kann in diesem Einzelfall nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden. Jedoch ist wieder zu erwähnen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Taliban Kenntnis vom strafbaren Verhalten [des Beschuldigten] in der Schweiz respektive einer allfälligen Verurteilung erlangt hätten. Zu beachten ist jedoch weiter, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanitan gemäss Rechtsprechung weder unmöglich noch generell unzulässig ist (vgl. u.a. Urteil E-2426/2020 des BVGer vom 3. Mai 2022, E. 8.4). Zudem ist eine freiwillige Ausreise des Betroffenen möglich.