Wenn die weg- oder ausgewiesene Person (Bst. a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme gemäss Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde, (Bst. b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in verstosen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, oder (Bst. c) die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch eigenes Verhalten verursacht hat.