14.3. hiernach). 14.3 Vollzugshindernisse Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mechanismen des AIG bezüglich der vorläufigen Aufnahme aufgrund Vollzugshindernisse nicht vollständig kongruent mit der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgehensweise der Prüfung von Vollzugshindernissen im Rahmen der Anordnung der strafrechtlichen Landesverweisung erweist: In Art. 83 AIG sind drei Vollzugshindernisse der Wegweisung statuiert, die Unzulässigkeit nach Abs. 3, die Unzumutbarkeit nach Abs. 4 und die Unmöglichkeit nach Abs. 2 AIG (vgl. CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 856).