37 der Kammer im vorliegenden Grenzfall ein Härtefall zu verneinen. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung vorliegend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen aktuellen Situation in Afghanistan ist nachfolgend zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen (vgl. Ziff. 14.3. hiernach).