14.2.6 Gesamtwürdigung Unter Würdigung sämtlicher relevanten Gesichtspunkte gelangt die Kammer zur Auffassung, dass der Beschuldigte höchstens eine durchschnittliche Integration vorweisen kann und seine Anwesenheitsdauer, die fehlenden hiesigen engen familiären und sozialen Verbindungen sowie die getrübte Legalprognose nicht auf einen persönlichen Härtefall hindeuten. Auch die wirtschaftliche und sprachliche Integration des Beschuldigten kann nur als intakt, nicht aber als überdurchschnittlich bezeichnet werden. Da die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist, ist nach Ansicht