Sodann scheint mit Blick auf den Immobilienbesitz seiner Familie mindestens nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Afghanistan wieder Fuss fassen könnte. Auf Frage, ob er im Falle einer Rückkehr im Schmuckladen arbeiten könnte, erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vor der oberen Instanz, dass er nicht nach Afghanistan zurückkönne, aber er dort arbeiten könnte – resp. müsste – wenn er in Afghanistan wäre (pag. 998 Z. 39).