99 Z. 19 ff.). Dass noch Verwandte des Beschuldigten in Afghanistan leben und der Beschuldigte zumindest über ein kleines Beziehungsnetz verfügt, kann weder bestätigt noch gänzlich ausgeschlossen werden. Selbst bei Abstellen auf die Aussagen des Beschuldigten zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder ist indes festzuhalten, dass insoweit Anknüpfungspunkte zu Afghanistan vorliegen, als der Beschuldigte aufgrund seiner Kind- und Jugendzeit in Afghanistan mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut, sprachlich integriert und kulturell verankert ist.