Allerdings hat der Beschuldigte Afghanistan im Jahr 2014 (pag. 108) resp. im Februar 2015 (pag. 214 S. 16) illegal in den Iran verlassen, wo er sechs bis sieben Monate blieb, bevor er weiter nach Europa reiste (pag. 214 S. 132). Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde mit Entscheid vom 24.08.2018 abgewiesen, ebenso das eingereichte Wiedererwägungsgesuch, womit der Beschuldigte grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet ist, da er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält (vgl. pag. 214 S. 399). Hinsichtlich der getroffenen Massnahmen für eine Rückführung in den Heimatstaat wird im Bericht des Migrationsdienstes vom 22.12.2021 (pag.