Er stammt gemäss eigenen Angaben aus Kabul und hat die ersten Lebensjahre in Kabul sowie dem Iran verbracht (pag. 56). Die Mehrheit seiner Familienangehörigen befindet sich noch im Iran. Der Beschuldigte hat einen Teil seiner prägenden Jugendjahre in Kabul sowie im Iran verbracht, sodass eine Resozialisierung in seinem Heimatland grundsätzlich als möglich erscheint. Dies entspricht auch dem Standpunkt des Staatssekretariats für Migration, welches das Asylgesuch mit Entscheid vom 24.08.2018 und das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 26.06.2020 abwies (vgl. pag. 214, S. 362; vgl. auch abweisendes Urteil des BVGer vom 15.09.2020).