58 Z. 37 f.), ist dem Leumundsbericht zu entnehmen, dass er nie schwere Unfälle oder Krankheiten hatte (pag. 680). Folglich besteht keine konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).