35 wurde per 13. Juni 2022 wiedererwägungsweise Asyl gewährt (pag. 654). Der Beschuldigte bezeichnet seine Schwester als seine Bezugsperson (pag. 380 Z. 39 f.). Der Beschuldigte ist ledig und lebt aktuell in keiner Beziehung (vgl. pag. 380, pag. 994 Z. 44). Abgesehen von seiner in St. Gallen lebhaften Schwester, zu welcher der Beschuldigte offenkundig eine gute Beziehung hat, liegen keinerlei familiären Verbindungen zur Schweiz vor.