In Anbetracht dessen ist nach Auffassung der Kammer entgegen den Vorbringen der Verteidigung die Fähigkeit des Beschuldigten, seinen Lebensbedarf zu decken, nicht vorbehaltlos zu bejahen. Nachdem Gesagten kann die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden. Sodann liegt keine soziale oder institutionelle Integration im Sinne einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung oder Beziehungen gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) vor. 14.2.3 Familienverhältnisse