34 Art. 96 VRV und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG) wurde er mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Vergehen gegen das BetMG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG), wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG sowie wegen einer Übertretung gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 800.00 verurteilt (pag. 684 ff.). Die Freizeitbeschäftigungen des Beschuldigten seien Fitness, Schwimmen und Fussball.