66a Abs. 2 StGB e contrario). Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Vorleben und Anwesenheitsdauer in der Schweiz Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. August 2021 sagte der Beschuldigte betreffend Fragen zu seiner Person aus, in Kabul geboren zu sein und drei Geschwister zu haben. Er habe bis zur fünften Klasse in Afghanistan die Primarschule absolviert, danach habe er gearbeitet (pag. 56 Z. 29).