14. Landesverweisung in concreto 14.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt über den Aufenthaltsstatus F (vorläufig aufgenommener Ausländer). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird u.a. wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogsdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).