Zum Verbot der Doppelbestrafung sei anzumerken, dass in Afghanistan offenbar nicht zimperlich mit Drogendelinquenten umgegangen werde, das SEM habe aber auch diese Frage geprüft und sehe kein «real risk». Dass der Wegweisungsvollzug weder unmöglich noch generell unzulässig sei, zeige die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei erstaunlich, dass der Beschuldigte bis vor Obergericht gewartet habe, um die Gefährdungslage seiner Schwester darzulegen. Das US-Militär habe sich schon vor über zwei Jahren zurückgezogen. Bereits vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte auf die Frage, was eine Ausweisung für ihn bedeute, geantwortet, dass er eine Chance wolle (pag. 381 Z. 15 ff.).